Satzung des Vereins Lokale Agenda 21 Trier e.V.
Download der Satzung im PDF-Format
Trier
Am 28.09.06 überarbeitete Fassung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der 1999 gegründete Verein führt den Namen „Lokale Agenda 21 Trier“.
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Trier unter der Nummer 14 VR 3189 eingetragen und hat den Namenszusatz „e.V.“.
(3) Er hat seinen Sitz in Trier.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein macht sich zur Aufgabe, das Aktionsprogramm Agenda 21, das von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet worden ist, in Stadt und Region Trier umzusetzen. Er entwickelt Vorschläge und Strategien für eine Nachhaltige Stadt- und Regionalentwicklung auf der Grundlage des Kap. 28 dieses Aktionsprogramms und arbeitet dabei mit der interessierten Bevölkerung, den Vereinen und Verbänden, den Kammern, den Schulen und Hochschulen, der Wirtschaft, den Gewerkschaften, den Kirchen, den Parteien, den Verwaltungen und anderen gesellschaftlichen Gruppierungen zusammen. Grundlage dafür ist insbesondere der Stadtratsbeschluss Nr. 293/98, der dieser Satzung als Anlage beigefügt ist..
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewinne werden nicht angestrebt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwen-det werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Aus-scheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
(2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, an der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben mitzuwirken.
(3) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Lenkungsausschuss
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durchgeführt.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand ein. Die Einladung und die Tagesordnung müssen den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Sitzung per Brief zugehen.
(3) Durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/in,
- die Änderung der Satzung,
- den Ausschluss einzelner Mitglieder,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Auflösung,
- Anträge von Mitgliedern.
(7) Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und prüft und genehmigt die Jahresabrechnungen.
(8) Von der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das allen Mitgliedern übersandt wird. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in und dem/der Protokollant/in.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden gewählten Vereinsmitgliedern:
- die/der Vorsitzende/r
- die/der Stellvertreter/in
- die/der Schriftführer/in
- die/der Schatzmeister/in
die den geschäftsführenden Vorstand bilden
- und bis zu vier Beisitzer/innen
- sowie einem/er Vertreter/in des Lenkungsausschusses.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl findet geheim statt, es sei denn die Mitgliederversammlung stimmt auf Antrag einer öffentlichen Wahl einstimmig zu. Im Regelfall ist nur eine zweimalige Wiederwahl zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit die des/der Stellvertreters/in.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, von denen eines der/die Vorsitzende bzw. sein/e Stellvertreter/in sein muss.
(5) Der Vorstand beschließt das jährliche Arbeitsprogramm samt Finanzierungsplan.
(6) Der Vorstand entscheidet insbesondere über
- die Einstellung und Entlassung von Personal und alle Personalangelegenheiten von arbeitsrechtlicher Relevanz
- die Berufung von Beiratsmitgliedern zur fachlichen Beratung des Vorstandes
- Einzelprojekte
- Werkverträge.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Art und Weise der Einberufung der Vorstandssitzung, das Verfahren der Abstimmung und das Verfahren der Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse durch die Geschäftstelle regelt.
§ 8
Lenkungsausschuss
(1) Der Lenkungsausschuss besteht aus den im Stadtratsbeschluss (Nr. 293/98) und vom Lenkungsausschuss zusätzlich benannten Institutionen und Personen, die geborene Mitglieder des Vereins sind.
(2) Der Lenkungsausschuss erarbeitet mit dem Vorstand und der Geschäftsstelle ein Arbeitsprogramm für das Folgejahr und - soweit sinnvoll - für die Jahre danach.
(3) Der Lenkungsausschuss berät über die schriftlichen Eingaben von Mitgliedern zum Arbeitsprogramm.
(4) Im Regelfall tritt der Lenkungsausschuss zweimal im Jahr zusammen.
(5) Der Lenkungsausschuss ist kein Beschlussorgan.
(6)Der Lenkungsausschuss benennt seine/n Vertreter/in im Vorstand.
§ 9
Geschäftsstelle
(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
(2) Der Verein hat eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in. Teile der Geschäftsführung können auf weitere Mitarbeiter/-innen der Geschäftsstelle übertragen werden.
(3) Die Geschäftsführung führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes nach Maßgabe der Geschäftsordnung aus.
(4) Sie bereitet die Sitzungen des Lenkungsausschusses vor und arbeitet mit diesem zusammen.
§ 10
Mittel des Vereins
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit auf der Grundlage des Ratsbeschlusses Nr. 293/98 vom 23.11.1998, darüber hinaus und zusätzlich durch Finanzzuschüsse, Spenden, Beiträge und eigene Mittel.
(2) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11
Auflösung
(1) Der Verein kann von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Ist bei einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so genügt bei einer zweiten Mitgliederversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt die einfache Mehrheit der Anwesenden zur Beschlussfassung.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein verbleibendes Vermögen an einen anderen gemeinnützigen Verein mit ähnlichen Aufgaben oder an die Stadt Trier, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen am 17.11.2006. Sie tritt in Kraft, sobald die Genehmigung vom Amtsgericht vorliegt.
Ursprungssatzung vom 24.06.99.